Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Betriebsordnungen gelten als Datensicherheitsvorschriften im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Verfahren vor der Datenschutzkommission, die die Zustimmung zu Betriebsordnungen zum Gegenstand haben, sind mit 1. Juli 1987 einzustellen.
  2. Absatz 2,Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den Paragraphen 8 und 8 a bzw. Paragraphen 22 bis 23 b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von Paragraph 8 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 23 a, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen Paragraph 23, Absatz eins, bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Laufende Verfahren über Registrierungsanträge nach dem bisherigen Paragraph 23, Absatz 3, sind einzustellen. Eintragungen im Datenverarbeitungsregister über Registrierungen nach dem bisherigen Paragraph 23, Absatz 3, sind fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu streichen.
  4. Absatz 4,Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen, die die Betroffenen nach dem bisherigen Paragraph 22, informiert haben, haben eine Meldung gemäß den Paragraphen 22 und 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, soweit diese Datenverarbeitung über eine Standardverarbeitung (Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes) hinausgeht. Diese Meldung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987.
  5. Absatz 5,Verfahren zur Genehmigung im internationalen Datenverkehr sind, soweit sie mit 1. Juli 1987 noch nicht erledigt sind, nach den Paragraphen 32 bis 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
  6. Absatz 6,Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge und Genehmigungsbescheide betreffend den internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bzw. als Genehmigungsbescheide im Sinne der Paragraphen 33 und 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12160022

Alte Dokumentnummer

N11986185910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/370/A3/NOR12160022

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