(2)Absatz 2,Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den §§ 8 und 8a bzw. §§ 22 bis 23b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von § 8a Abs. 1 bzw. § 23a Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen § 23 Abs. 1 bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 4 ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den Paragraphen 8 und 8 a bzw. Paragraphen 22 bis 23 b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von Paragraph 8 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 23 a, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen Paragraph 23, Absatz eins, bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.