Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO) Art. 7

Kurztitel

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 368/1986

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ARTIKEL römisch sieben

Schlußbestimmungen

Ziffer eins Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung abgeändert werden.

Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und die Regierung in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der Konferenz und für jene Zeit danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich ist.

Unterzeichnet am 20. Juni 1986 und 1. Juli 1986 in New York.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Gesetzesnummer

10000865

Dokumentnummer

NOR12011566

Alte Dokumentnummer

N1198612960R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/368/A7/NOR12011566

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