Kurztitel

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Text

ARTIKEL römisch sieben

Schlußbestimmungen

Ziffer eins Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung abgeändert werden.

Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und die Regierung in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der Konferenz und für jene Zeit danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich ist.

Unterzeichnet am 20. Juni 1986 und 1. Juli 1986 in New York.