Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.09.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kaution und unwirksame Vertragsklauseln
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2,Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des Paragraph 16 b, Absatz eins bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 520 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden. (3)Absatz 3,Vereinbarungen, mit denen von den §§ 1109, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.Vereinbarungen, mit denen von den Paragraphen 1109, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.
Im RIS seit
28.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Gesetzesnummer
10009618
Dokumentnummer
NOR40212085