Bundesrecht konsolidiert

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Studentenheimgesetz § 14

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Kaution und unwirksame Vertragsklauseln

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des Paragraph 16 b, Absatz eins bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 520 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen, mit denen von den Paragraphen 1109, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/291/P14/NOR40212085

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