(2)Absatz 2,Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des Paragraph 16 b, Absatz eins bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 520 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.