Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) Art. 2

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 216/1986

Typ

Vertrag – Mosambik

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Mosambik
    1. Ziffer eins
      keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben;
    2. Ziffer 2
      sich an die Rechtsordnung Mosambikes zu halten und sich politischen Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Mosambikes betreffen, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel eins, Absatz 2, zu regeln.
  3. Absatz 3,Die Vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion, die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen. Die mosambikanische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000864

Dokumentnummer

NOR12011552

Alte Dokumentnummer

N1198612935R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/216/A2/NOR12011552

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