Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Mosambik
    1. Ziffer eins
      keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben;
    2. Ziffer 2
      sich an die Rechtsordnung Mosambikes zu halten und sich politischen Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Mosambikes betreffen, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel eins, Absatz 2, zu regeln.
  3. Absatz 3,Die Vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion, die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen. Die mosambikanische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.