Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)
Typ
Vertrag – Mosambik
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.
(2)Absatz 2,Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
(3)Absatz 3,Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere:Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind insbesondere:
Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Abs. 2;Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Absatz 2,;
Entsendung von österreichischen Fachkräften;
Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder – auf Grund gesonderter Vereinbarungen – in Drittländern.
(4)Absatz 4,Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen in:Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann bestehen in:
Gewährung von Stipendien für Hochschul- und postgraduate Studien;
Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.
(5)Absatz 5,Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Schlagworte
Studium
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
10000864
Dokumentnummer
NOR12011551
Alte Dokumentnummer
N1198612934R