Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.
  2. Absatz 2,Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
  3. Absatz 3,Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      Entsendung von österreichischen Fachkräften;
    3. Ziffer 3
      Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder – auf Grund gesonderter Vereinbarungen – in Drittländern.
  4. Absatz 4,Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann bestehen in:
    1. Ziffer eins
      Gewährung von Stipendien für Hochschul- und postgraduate Studien;
    2. Ziffer 2
      Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
    3. Ziffer 3
      Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.
  5. Absatz 5,Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.