Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Text

Geldmittelbereitstellung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (Paragraph 37,) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, daß den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für Zahlungen des Bundes gemäß Paragraph 52, Absatz 5, kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.
  2. Absatz 2,Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hiebei ist insbesondere davon auszugehen, daß vor Empfang der Gegenleistung Ausgaben des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Absatz eins, eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderlich Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.

Schlagworte

Anzahlung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40113932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/213/P40/NOR40113932

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