(1)Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, daß den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (Paragraph 37,) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, daß den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für Zahlungen des Bundes gemäß Paragraph 52, Absatz 5, kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.