Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Organisation der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

Paragraph 4, (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungen, die Kassen und die Wirtschaftsstellen.

  1. Absatz 2,Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Einrichtungen tätig.
  2. Absatz 3,Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung einschließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen betraut sind.
  3. Absatz 4,Organisatorische Einrichtungen des Bundes, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Leistungen (Paragraph 859, ABGB) an andere Organe des Bundes oder an andere Rechtsträger gegen Entgelt erbringen, wobei Kostendeckung anzustreben ist, sofern dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, können durch Verordnung zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt werden. Die Verordnung ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, wenn dadurch die Aufgaben dieser Einrichtungen zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  5. Absatz 6,Die anordnenden Organe dürfen die in den Paragraphen 7, 9 und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen. Davon kann in Ausnahmefällen sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch das zuständige haushaltsleitende Organ abgegangen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet sind.
  6. Absatz 7,Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/213/P4/NOR40014403

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