Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 960/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Organisation der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

Paragraph 4, (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungen, die Kassen und die Wirtschaftsstellen.

  1. Absatz 2,Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Einrichtungen und der Bundesbetriebe tätig.
  2. Absatz 3,Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung einschließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen oder der Bundesbetriebe betraut sind.
  3. Absatz 4,Organisatorische Einrichtungen des Bundes, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Leistungen (Paragraph 859, ABGB) an andere Organe des Bundes oder an andere Rechtsträger gegen Entgelt erbringen, wobei Kostendeckung anzustreben ist, sofern dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, können durch Verordnung zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt werden. Die Verordnung ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, wenn dadurch die Aufgaben dieser Einrichtungen zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
  4. Absatz 5,Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Bundesbetriebe sind jedenfalls die Österreichischen Bundesforste, der Österreichische Bundestheaterverband, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols.
  5. Absatz 6,Die anordnenden Organe dürfen die in den Paragraphen 7, 9 und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.
  6. Absatz 7,Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053009

Alte Dokumentnummer

N3199332494J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/213/P4/NOR12053009

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