Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BHG
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122,
BGBl. I Nr. 139/2009.
Text
Ziele der Haushaltsführung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem hohen Beschäftigtenstand, einem hinreichend stabilen Geldwert, der Sicherung des Wachstumspotentials und der Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes beitragen.
(3)Absatz 3,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen (§ 34 Abs. 3) ab, sind die in einem solchen Fall erforderlichen Steuerungsmaßnahmen (§§ 29 und 42) unverzüglich in die Wege zu leiten.Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen (Paragraph 34, Absatz 3,) ab, sind die in einem solchen Fall erforderlichen Steuerungsmaßnahmen (Paragraphen 29 und 42) unverzüglich in die Wege zu leiten.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zu den Zielen der Haushaltsführung vgl. Art. 126b Abs. 5 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Gebietskörperschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Gesetzesnummer
10004448
Dokumentnummer
NOR40094534