Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Ziele der Haushaltsführung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem hohen Beschäftigtenstand, einem hinreichend stabilen Geldwert, der Sicherung des Wachstumspotentials und der Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes beitragen.
  3. Absatz 3,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen (Paragraph 34, Absatz 3,) ab, sind die in einem solchen Fall erforderlichen Steuerungsmaßnahmen (Paragraphen 29 und 42) unverzüglich in die Wege zu leiten.