(1)Absatz eins,Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des § 1 Absatz 1 geltend machen, können ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium für Finanzen – im folgenden kurz „Anmeldestelle“ genannt – oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anmelden. Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des Paragraph eins, Absatz 1 geltend machen, können ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium für Finanzen – im folgenden kurz „Anmeldestelle“ genannt – oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anmelden. Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.