(3)Absatz 3Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der in § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1946 über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in der Liste (§ 1 Absatz 2) beschriebenen Kunst- und Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen. Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und Kulturgutes gelangt sind.Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der in Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946, über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in der Liste (Paragraph eins, Absatz 2) beschriebenen Kunst- und Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen. Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und Kulturgutes gelangt sind.