Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 34c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34c

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Ermittlungsakt

Paragraph 34 c,
  1. Absatz eins,Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß Paragraph 197, Absatz 2, oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2, StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (Paragraphen 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, kann von der Führung eines Ermittlungsaktes abgesehen werden. Ein Ermittlungsakt ist jedoch jedenfalls anzulegen, sobald ein Antrag an das Gericht oder Anklage (Strafantrag) eingebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40105177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P34c/NOR40105177

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