Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsanwaltschaftsgesetz § 34c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Ermittlungsakt

Paragraph 34 c, Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn dass ein Verfahren gegen unbekannte Täter ohne weitere Ermittlungen gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO unverzüglich abgebrochen wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2, StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (Paragraphen 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P34c/NOR40093890

Navigation im Suchergebnis