Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bekanntgabe von Weisungen

Paragraph 31,

Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt. Gleiches gilt für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß Paragraphen 29, Absatz 2 und 29 a Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P31/NOR40093886

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