Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bekanntgabe von Weisungen

Paragraph 31, Über Weisungen, deren Befolgung auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor dieser Entscheidung nur der Behördenleiter und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, daß, von welcher Behörde und in welcher Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt.

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011487

Alte Dokumentnummer

N1198610503N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P31/NOR12011487

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