Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsanwaltschaftsgesetz § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Weisungen an die Oberstaatsanwaltschaft

Paragraph 29 a,
  1. Absatz eins,Weisungen des Bundesministers für Justiz zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den Oberstaatsanwaltschaften schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß Paragraph 29, vorzugehen.
  2. Absatz 2,Für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gilt Paragraph 29, Absatz 2, sinngemäß, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über die von ihm erteilten Weisungen zu berichten, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P29a/NOR40093884

Navigation im Suchergebnis