(1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Justiz prüft das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte. Er kann jedoch Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anfordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 1a) aufzuklären. Eine Weisung hat der Bundesminister für Justiz jedenfalls zu erteilen, wennDer Bundesminister für Justiz prüft das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte. Er kann jedoch Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anfordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (Paragraph 8, Absatz eins a,) aufzuklären. Eine Weisung hat der Bundesminister für Justiz jedenfalls zu erteilen, wenn
der Bericht über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig, mit sich im Widerspruch oder nur offenbar unzureichend begründet ist,
zwischen den Angaben des Berichts und jenen des Erledigungsentwurfs ein erheblicher Widerspruch besteht, oder
im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.