Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsanwaltschaftsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Personalkommissionen

Paragraph 19, (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

  1. Absatz 2,Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen dem Bundesminister für Justiz einen Vorschlag unter Bezeichnung der bestgeeigneten und unter alphabetischer Reihung der übrigen Bewerber zu erstatten. Dem Vorschlag ist eine Begründung anzuschließen, in der auf das Maß der Eignung jedes Bewerbers für die Ernennung auf die zu besetzende Planstelle Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und, wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, auf Grund der Leistungsfeststellung oder der Dienstbeschreibung festzustellen.

Anmerkung

s. auch §§ 34 bis 38 DV-StAG, BGBl. Nr. 338/1986.

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011475

Alte Dokumentnummer

N1198610491N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P19/NOR12011475

Navigation im Suchergebnis