Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Personalkommissionen

Paragraph 19, (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

  1. Absatz 2,Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen dem Bundesminister für Justiz einen Vorschlag unter Bezeichnung der bestgeeigneten und unter alphabetischer Reihung der übrigen Bewerber zu erstatten. Dem Vorschlag ist eine Begründung anzuschließen, in der auf das Maß der Eignung jedes Bewerbers für die Ernennung auf die zu besetzende Planstelle Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und, wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, auf Grund der Leistungsfeststellung oder der Dienstbeschreibung festzustellen.