Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Bund,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, Anwendung findet,
    stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
  2. Absatz 2,Als Monatsbezüge im Sinne des Absatz eins, gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Paragraph 8, a Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86).
  3. Absatz 3,Die Dienstbezüge sind um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die in einem der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen, daneben aber auch einem der in den Paragraphen 37 und 38 genannten Personenkreise angehören, gebührt insoweit auch eine Entschädigung nach der für diese Personenkreise geltenden Regelung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge, 6,5 vH des im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht erreicht.
  5. Absatz 5,Der Bund hat den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061337

Alte Dokumentnummer

N4198512085F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P39/NOR12061337

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