(3)Absatz 3,Die Dienstbezüge sind um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.Die Dienstbezüge sind um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.