Absatz eins,Wehrpflichtige, die
- Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zum Bund,
- Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
- Ziffer 3in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, Anwendung findet,
stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.