Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,)

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge

Anspruch und Umfang der Entschädigung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtigen, die
    1. Ziffer eins
      Truppenübungen,
    2. Ziffer 2
      Kaderübungen,
    3. Ziffer 3
      freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,
    4. Ziffer 4
      einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst,
    5. Ziffer 5
      außerordentliche Übungen oder
    6. Ziffer 6
      einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978
    leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich.
  2. Absatz 2,Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Absatz eins, genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht übersteigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061334

Alte Dokumentnummer

N4198512082F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P36/NOR12061334

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