(2)Absatz 2,Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Abs. 1 genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht übersteigt.Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Absatz eins, genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht übersteigt.