Absatz eins,Wehrpflichtigen, die
- Ziffer einsTruppenübungen,
- Ziffer 2Kaderübungen,
- Ziffer 3freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,
- Ziffer 4einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst,
- Ziffer 5außerordentliche Übungen oder
- Ziffer 6einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich.