(6)Absatz 6,Ist die Einbringungsstelle nicht die nach § 33 Abs. 1 zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, so hat sie den Antrag, beigebrachte Unterlagen sowie Mitteilungen nach § 34 unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.Ist die Einbringungsstelle nicht die nach Paragraph 33, Absatz eins, zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, so hat sie den Antrag, beigebrachte Unterlagen sowie Mitteilungen nach Paragraph 34, unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)