Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

08.03.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Antragstellung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 25, genannten Wehrpflichtigen haben den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung bei der Gemeinde einzubringen, in der sie ihren Wohnsitz (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,) haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze, so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, in der der Wehrpflichtige zuletzt tatsächlich gewohnt hat. Der Antrag kann auch unmittelbar bei der nach Paragraph 33, Absatz eins, zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Haben Wehrpflichtige keinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag bei der Gemeinde einzubringen, in der sie sich zuletzt tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflichtige, die sich dauernd im Ausland aufhalten, haben den Antrag beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen. Zur Antragstellung sind auch die unterhaltsberechtigten Personen (Paragraph 25,) berechtigt. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag vom Wehrpflichtigen oder von den unterhaltsberechtigten Personen auch bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht, eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag nach Absatz eins, später als zwei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt und auf die Wohnkostenbeihilfe erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten Personen erst mit dem Tag der Kenntnis von der Einberufung des Wehrpflichtigen zu laufen.
  3. Absatz 3,Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung oder der Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes, so sind die Absatz eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Absatz 2, genannte Frist für Wehrpflichtige ab dem Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung oder des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe, für unterhaltsberechtigte Personen aber erst mit dem Tag der Kenntnis von der Entstehung oder Erweiterung zu laufen beginnt.
  4. Absatz 4,Wird die uneheliche Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde,
    1. Ziffer eins
      während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so ist Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft gilt,
    2. Ziffer 2
      nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so hat der Wehrpflichtige den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft bei der nach Absatz eins, zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Belege und des Wehrdienstbuches einzubringen. Zur Antragstellung ist auch der gesetzliche Vertreter des Kindes innerhalb der genannten Frist berechtigt.
  5. Absatz 5,Die Antragsteller sind verpflichtet, alle ihnen zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie für seine Bemessung erforderlich sind. Wehrpflichtige, denen ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, haben auch diesen vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ist die Einbringungsstelle nicht die nach Paragraph 33, Absatz eins, zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, so hat sie den Antrag, beigebrachte Unterlagen sowie Mitteilungen nach Paragraph 34, unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.

    Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061330

Alte Dokumentnummer

N4198512078F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P32/NOR12061330

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