Absatz eins,Die im Paragraph 25, genannten Wehrpflichtigen haben den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung bei der Gemeinde einzubringen, in der sie ihren Wohnsitz (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,) haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze, so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, in der der Wehrpflichtige zuletzt tatsächlich gewohnt hat. Der Antrag kann auch unmittelbar bei der nach Paragraph 33, Absatz eins, zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Haben Wehrpflichtige keinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag bei der Gemeinde einzubringen, in der sie sich zuletzt tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflichtige, die sich dauernd im Ausland aufhalten, haben den Antrag beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen. Zur Antragstellung sind auch die unterhaltsberechtigten Personen (Paragraph 25,) berechtigt. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag vom Wehrpflichtigen oder von den unterhaltsberechtigten Personen auch bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht, eingebracht werden.