Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

08.03.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Berechnung des Familienunterhaltes

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Bei der Berechnung des Familienunterhaltes nach Paragraph 25, sind zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      für die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      für jede andere unterhaltsberechtigte Person, die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche Personen veranschlagte Familienunterhalt erhöht sich um 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt nach Ziffer eins, nicht anfällt;
    3. Ziffer 3
      für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht unter Ziffer eins, oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
    Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
  2. Absatz 2,Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so werden die den Anspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 24,)
  3. Absatz 3,Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; der jeweilige Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen (Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 5,) zu vermindern. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  4. Absatz 4,Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche während des Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen, so ist der Familienunterhalt nach den Absatz eins bis 3 neu zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung um mehr als 20 vH erhöht oder vermindert.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061327

Alte Dokumentnummer

N4198512075F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P29/NOR12061327

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