Absatz eins,Bei der Berechnung des Familienunterhaltes nach Paragraph 25, sind zu veranschlagen:
- Ziffer einsfür die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage;
- Ziffer 2für jede andere unterhaltsberechtigte Person, die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche Personen veranschlagte Familienunterhalt erhöht sich um 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt nach Ziffer eins, nicht anfällt;
- Ziffer 3für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht unter Ziffer eins, oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)