Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
  3. Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (Paragraph 33,) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist der Gesamtbetrag
    1. Ziffer eins
      der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
    3. Ziffer 3
      der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß Paragraph 9, EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.

    Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061325

Alte Dokumentnummer

N4198512073F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P27/NOR12061325

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