(5)Absatz 5,Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der GesamtbetragNettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist der Gesamtbetrag
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß § 9 EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß Paragraph 9, EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)