Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.