(3)Absatz 3,An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (zB praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass abweichend von Absatz eins und 2 der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (zB praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.