Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitgesetz 1985 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

70/04 Schulzeit

Text

Schultag

Paragraph 3, (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.

  1. Absatz 2,Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum oder das Klassenforum ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der

9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern.

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12124436

Alte Dokumentnummer

N7199312873A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P3/NOR12124436

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