Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 8 b,

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 8 a, oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen eines Schulversuches auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40079564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P8b/NOR40079564

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