Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 8 b, Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule gemäß Paragraph 8 a, oder sonstige allgemeine Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß Paragraph 131 a, des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12124400

Alte Dokumentnummer

N7199312822A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P8b/NOR12124400

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