Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

Paragraph 6, (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens einen Monat vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121404

Alte Dokumentnummer

N7198512402L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P6/NOR12121404

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