Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

Paragraph 6, (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens einen Monat vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.