Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

Schlagworte

Volksschule

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40138393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P5/NOR40138393

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