Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

01.09.2012

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40074678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P5/NOR40074678

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