Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem Lehrplan

Paragraph 12, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird, erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen, oder eine solche Schule durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Art. römisch eins Ziffer 8,)

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt und - soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt - ein zusätzlicher Unterricht nach österreichischem Lehrplan zur Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule erteilt wird.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986, BMG, BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121410

Alte Dokumentnummer

N7198512408L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P12/NOR12121410

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