Absatz eins,Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird, erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen, oder eine solche Schule durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)