(2)Absatz 2Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.