Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der

Landwirtschaft

Paragraph 10, (1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder des Polytechnischen Lehrganges auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Art. römisch eins Ziffer 19,)

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.

(3) Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Gegen eine solche Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121429

Alte Dokumentnummer

N7198512427L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P10/NOR12121429

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