Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der
Landwirtschaft
§ 10. (1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder des Polytechnischen Lehrganges auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19) Paragraph 10, (1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder des Polytechnischen Lehrganges auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Art. römisch eins Ziffer 19,)
(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.
(3) Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Gegen eine solche Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.