Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

Paragraph 17, (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
      1. Litera a
        durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 87 bis 96 EO,
      2. Litera b
        auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO;
    2. Ziffer 2
      die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371, 372, EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232, 233, BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht;
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, a, 3, 4 und 6 EO, nach den Paragraphen 7, Absatz 2, dritter Satz und 9 Absatz 3, GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz GEG 1962);
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.
  2. Absatz 3,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie
    2. Ziffer 2
      die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 54 g, EO.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991;
Art. VIII Abs. 1 und 8, BGBl. Nr. 519/1995.

Schlagworte

Fahrnisexekution

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12038056

Alte Dokumentnummer

N2199549650J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P17/NOR12038056

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