Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RpflG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aberkennung der Befugnis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (§ 3 Z 1 bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (Paragraph 3, Ziffer eins bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.
(2)Absatz 2,Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zur Urkunde vgl. § 4 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12033908
Alte Dokumentnummer
N2198517508R